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Wird ein PKW durch ein von einem Mähfahrzeug hochgeschleudertes Wurzelstück beschädigt, kann eine Haftung des Halters und des Haftpflichtversicherers aus § 7 Abs. 1 StVG bestehen. Die bloße Existenz von Schutzvorrichtungen am Mähwerk, die ein Wegschleudern von Gegenständen verhindern sollen, schließt die Haftung nicht zwingend aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |