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Es ist nicht bewiesen, dass an den Zähnen des Klägers bei einem Verkehrsunfall Beschädigungen entstanden sind, insbesondere steht ein Kontakt zwischen Kiefer/Zähnen und Lenkrad nicht fest. Bei einer Relativgeschwindigkeit von 16-19 km/h und einer Geschwindigkeitsänderung von 10-13 km/h ist es ausgeschlossen, dass ein angeschnallter Fahrer mit dem Kopf im Bereich des Lenkrades anstößt. Zudem können vorbestehende parodontale Probleme und ältere Absplitterungen an Zahnersatz die festgestellten Beeinträchtigungen erklären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |