Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 26.01.2017: Zur unzulässigen Rechtsdienstleistung und Abwerbung von Schutzbriefversicherungs-Kunden nach § 3 RDG




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2017 - I-15 U 37/16) hat entschieden:

   Ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Rechtsdienstleistung kann sich aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergeben. § 3 RDG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das auch das Interesse der Verbraucher schützt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.03.2016, Az. 3 O 90/15, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

gegenüber einem Havaristen, der Mitglied des F ist und zugleich über eine Schutzbriefversicherung bei der Klägerin verfügt, zu behaupten, der F sei aufgrund seiner Mitgliedsbedingungen wegen der zugleich existierenden Schutzbriefversicherung bei der Klägerin nicht zur Hilfeleistung gegenüber dem Havaristen verpflichtet und sich vor diesem Hintergrund einen Auftrag zur Pannenhilfe vom Havaristen erteilen sowie dessen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die Pannenhilfe gegen die Klägerin aus der Schutzbriefversicherung erfüllungshalber abtreten zu lassen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

ihr von einem Havaristen, der Mitglied des F ist, erfüllungshalber abgetretene Ansprüche auf Kostenerstattung für eine von der Beklagten durchgeführte Pannenhilfe gegen die Klägerin als Schutzbriefversicherer des Havaristen geltend zu machen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.866,01 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.466,03 seit dem 06.11.2014 und aus einem Betrag von weiteren EUR 399,98 seit dem 29.07.2015 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 1.822,96 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2014 zu zahlen.

5.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits.

III.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin in Bezug auf die zu Ziffern I.1. und Ziffer I.2. zuerkannten Unterlassungsansprüche gegen Sicherheits-leistung in Höhe von jeweils EUR 25.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Lediglich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. unter anderem von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen erweist sich in geringem Umfang als überhöht.

Ferner war der Tenor in Bezug auf die Unterlassungsanträge an die entsprechenden zweitinstanzlichen Anträge anzupassen.

I.

Die Klageanträge zu 1. und 2. sind jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 11 - ConText; BGH, GRUR 2016, 1073 Rn. 13 - Geo-Targeting). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Unterlassungsantrags zu bestimmen, wobei die Klagebegründung zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 2016, 1073 Rn. 13 - Geo-Targeting). Auf entsprechende Bedenken hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen; andererseits darf der Kläger es nicht dem Gericht überlassen, einem zu unbestimmt gefassten und damit unzulässigen Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben (BGH, GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH, WRP 1998, 42, 47 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

Den Gegenstand des Klageantrages zu Ziffer 1. bildet derjenige historische Lebenssachverhalt, welcher das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter jeweils vor Ort (im Falle einer Panne etc.) gegenüber dem Havaristen selbst betrifft. Demgegenüber betrifft der Klageantrag zu Ziffer 2. denjenigen historischen Lebenssachverhalt, der im Anschluss das Handeln der Beklagten gegenüber der Klägerin betrifft. In beiden zuletzt gestellten Antragsfassungen kommt unmissverständlich zum Ausdruck, welches konkrete Handeln der Beklagten die Klägerin untersagt wissen will.

Eine Unbestimmheit der Klageanträge zu Ziffern 1. und 2. ergibt sich namentlich nicht aufgrund der Verwendung der Begrifflichkeiten "Auftrag" und "Abtretung erfüllungshalber". Denn zur Umschreibung eines zu unterlassenden Verhaltens ist vielfach die Verwendung mehr oder weniger unbestimmter oder mehrdeutiger Begriffe und damit in gewissem Umfang die Vornahme von Wertungen durch das Vollstreckungsgericht bei der Prüfung eines Verstoßes nicht zu vermeiden, wenn nicht wirksamer Rechtsschutz verweigert werden soll (vgl. BGH, GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGH GRUR 2004, 696, 699 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Letztlich geht es um die Frage, welches Maß an etwaiger Unbestimmtheit unter Berücksichtigung der Zwecke des Bestimmtheitserfordernisses noch hinnehmbar ist.

Der Begriff "Auftrag" meint hier ersichtlich den Abschluss eines Werkvertrages mit Havaristen, der eine Pannenhilfe zum Gegenstand hat. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der gebotenen Zusammenschau mit dem Klagevorbringen. Entsprechendes gilt für die Formulierungen "…erfüllungshalber abtreten…" bzw. "…erfüllungshalber abgetretene…": Diese Begriffe bedürfen im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes keiner weiteren Präzisierung: Im Kontext des Klagevorbringens nebst Anlagen (etwa Anlagen K 4 und B 2) wird hinreichend deutlich, dass es der Beklagten untersagt werden soll, mit Havaristen eine Abtretungsvereinbarung betreffend deren (etwaige) Forderungen gegen Schutzbriefversicherer abzuschließen, wenn das wirtschaftliche Risiko der Nichterfüllung der abgetretenen Forderung bei den Havaristen verbleibt.

Innerhalb der den Klageanträgen zu Ziffern 1. und 2. jeweils zugrunde liegenden konkreten Verletzungsformen (historischen Lebenssachverhalten) ist der Senat jeweils frei darin, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Reihenfolge er denkbare Anspruchsgrundlagen prüft (vgl. OLG Köln, WRP 2013, 95; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. A., 2017, § 12 Rn. 2.23 e, 2.23 f und 2.23i; vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7.A., 2016, § 12 Rn. 60 jeweils m.w.N.), so dass die Klägerin keine entsprechende Prüfungsreihenfolge vorgeben musste. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 15.12.2016 auch darauf hingewiesen, dass über die von den Parteien diskutierten Anspruchsgrundlagen hinaus auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Betracht kommen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Der unter Ziffer I.1. des Tenors zuerkannte Unterlassungsanspruch ergibt sich jedenfalls aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 3 RDG.

Es kann daher offen bleiben, ob der Klägerin gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche ggf. auch auf der Basis des Lauterkeitsrechts zustehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien zumindest ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, das der Klägerin eine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vermitteln würde.

1.

Die Vorschrift des § 3 RDG ist anerkanntermaßen nicht nur eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 12 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.), sondern zugleich auch ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu Art. 1 § 1 RBerG a.F: BGH, GRUR 2002, 987 (993) - Wir Schuldenmacher; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118). Denn das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Es handelt sich demnach um eine Regelung, die auch das Interesse der Verbraucher schützt (so zum RBerG BGH, GRUR 2007, 245, 246 Rn. 15 - Schulden Hulp; BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118).

Ein Verstoß gegen § 3 RDG löst daher u.a. deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG aus, wie sich aus der oben erwähnten Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG ergibt (vgl. BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

2.

Der Beklagten fällt ein Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 3 RDG zur Last.

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Darunter fällt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 40-48 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Ob eine eigene oder fremde Angelegenheit vorliegt, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 21 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

Als Rechtsdienstleistung gilt u.a. die Einziehung fremder Forderungen, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG). Das Forderungsinkasso ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung anzusehen und daher nach § 3 RDG erlaubnispflichtig (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 1 RDG). Erlaubnispflichtig ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG "die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird".

a)

Nach dem eigenen Hauptvorbringen der Beklagten informierte sie die Havaristen in den streitgegenständlichen Fällen jeweils vor Ort und vor Unterzeichnung der relevanten Formulare (vgl. z.B. Anlagen K 4 und B 2) nach Prüfung der Einstandspflicht des F darüber, dass die Abschleppleistung des F aufgrund von Ansprüchen der Havaristen gegen die Klägerin als Schutzbriefversicherer kostenpflichtig sei und deshalb ein Vertrag mit ihr (der Beklagten) abgeschlossen werden müsse. Erst sie (die Beklagte) habe alsdann vor Ort die Leistungspflicht des F anhand des Mitgliedsausweises des jeweiligen Havaristen sowie mögliche Einstandspflichten Dritter geprüft. Die Havaristen hätten ihr daher auf den dafür vorgesehenen Formularen deren (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Klägerin abgetreten, um so den Zahlungsweg abzukürzen.

Da die Klägerin sich dieses Vorbringen der Beklagten ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht hat (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 05.01.2017, S. 2 oben, Blatt 504 GA), kann der Senat seine Entscheidung nach den Grundsätzen des sog. äquipollenten Parteivorbringens auf das vorstehend zusammengefasste streitige Vorbringen der Beklagten stützen (vgl. BGH NJW 2000, 1641 (1642); BeckOK ZPO/Bacher, 22. Ed., § 288 Rn. 18).

b)

Auf der Basis dieser tatrichterlichen Feststellungen hat die Beklagte in den streitgegenständlichen Fällen jeweils zumindest eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbracht.

aa)

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das als Anlage B 13 vorgelegte Urteil des Landgerichts Erfurt meint, sie habe im Zusammenhang mit ihren gegenüber den Havaristen erteilten Auskünften, wonach diesen gegen den F wegen der parallel bestehenden Schutzbriefversicherungen bei der Klägerin keine Ansprüche auf kostenlose Pannenhilfe durch den F zuständen, keine rechtliche Prüfung im jeweiligen Einzelfall vorgenommen, kann dies offen bleiben.

Zwar erfasst der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG nur die konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, ohne dass es auf den Schwierigkeitsgrad der Rechtsfrage ankommt (vgl. BGH GRUR 2016, 820 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.). Jedoch verfängt die betreffende Argumentation der Beklagten und des Landgerichts Erfurt letztlich deshalb nicht, weil § 2 Abs. 2 S. 1 RDG Inkassodienstleistungen explizit "unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1" (Unterstreichung seitens des Senats) als Rechtsdienstleistung einstuft. Das bedeutet: Liegen - wie hier (siehe näher unten zu bb)) - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vor, kommt es für die Bejahung einer Rechtsdienstleistung gerade nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich war oder nicht. Damit ist es erst recht unerheblich, ob die Beklagte tatsächlich im Einzelfall eine rechtliche Prüfung durchführte oder sich auf die betreffenden Vorgaben des F verließ.

bb)

Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche durch Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen und Sachverständige gegenüber Dritten beziehungsweise gegenüber dem eintrittspflichtigen Versicherer falle anerkanntermaßen nicht unter § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, weshalb dies entsprechend auch für ihre Tätigkeit gelten müsse. In diesem Zusammenhang verkennt sie Folgendes:

Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48; vgl. BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht, so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH, NJW 2015, 397). Demnach ist die Abtretung einer Forderung bloß erfüllungshalber das Geltendmachen einer fremden Forderung und daher grundsätzlich erlaubnispflichtig. Daher fällt auch die Geltendmachung bloß erfüllungshalber abgetretener Forderungen durch die oben genannten Berufsgruppen unter § 2 Abs. 2 S. 1 RDG und ist daher nur dann unabhängig von einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG erlaubt, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 5 RDG vorliegen (BGH, BeckRS 2014, 01757; BGH; NJW 2015, 397).

Nach der Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den jeweiligen Havaristen (vgl. z.B. Anlage K 4) sollten letztere jeweils das Risiko tragen, dass die Kosten der Pannenhilfe nicht von der Klägern beglichen werden. Es heißt dort nämlich jeweils u.a.:

"Die C-Gruppe kann die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen, soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung leistet."

Demnach handelte es sich jeweils nur um eine Abtretung erfüllungshalber (vgl. z.B. auch die explizite Formulierung im "Muster" gemäß Anlage B 2). Dass nach der Absprache zwischen der Beklagten und dem F die Havaristen faktisch nicht in Anspruch genommen werden sollten, steht dem nicht entgegen, weil allein das zwischen der Beklagten und den Havaristen objektiv Vereinbarte maßgeblich ist. Mithin machte die Beklagte gegen die Klägerin jeweils zum Zwecke der Einziehung abgetretene fremde (scil. wirtschaftlich den Havaristen zustehende) Forderungen gegen die Klägerin geltend (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG). So ist in der Rechtsprechung zum RBerG bspw. eine Inkassodienstleistung bejaht worden, wenn ein Abschleppunternehmer die Herausgabe eines im Auftrag eines Grundeigentümers abgeschleppten Fahrzeugs von der Bezahlung der Abschleppkosten abhängig macht, weil darin ein Inkasso einer Forderung des Grundstückseigentümers liegt (OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 169; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 428 - Abschleppkosten-Inkasso, wo Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht allein damit verneint werden, dass hoheitliches Handeln von vornherein nicht unter das UWG fällt).

cc)

Entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.01.2017 geäußerten Auffassung der Beklagten erbringt sie die betreffenden Inkassodienstleistungen auch als "eigenständiges Geschäft" i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung entweder innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen, jedoch nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; BGH, NJW 2013, 59; BGH, BeckRS 2014, 1757 Rn 29f. m.w.N; Lettl, WM 2008, 2233 [2234]; Mann, ZIP 2011, 2393 [2396]; Offermann-Burckart, in: Krenzler, § 2 Rdnr. 126).

Zwar stellen die streitgegenständlichen Inkassodienstleistungen nicht die Haupttätigkeit der Beklagten als Abschleppunternehmer dar. Ihre Inkassotätigkeit erweist sich- wie sogleich unter (dd) noch näher erläutert wird - jedoch gerade nicht als eine bloße Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG, so dass jedenfalls vor diesem Hintergrund auch ein "eigenständiges Geschäft" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG zu bejahen ist (vgl. BGH, BeckRS 2014, 1757 Rn. 30).

Nach alledem erbrachte die Beklagte für die Havaristen Inkassodienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, ohne - was unstreitig ist - i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert zu sein.

dd)

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG.

Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begr. z. RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, 51; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

(1)

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 15.12.2016 u.a. (s. dort Ziffer 2a) aa)) ausgeführt, dass die Beurteilung, ob Ansprüche der Havaristen - die zugleich Mitglieder des F waren - gegen den F auf (kostenlose) Pannenhilfe aufgrund von Ziffer 5d S. 1 der Mitgliedsbedingungen des F mit Blick auf die bestehenden Schutzbriefversicherungen bei der Klägerin ausgeschlossen waren, Rechtskenntnisse erfordert, über die ein Abschleppunternehmer typischerweise nicht verfügt. Dem ist die Beklagte, die für ihre Behauptung, ihre betreffende Tätigkeit sei ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 820 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.), trotz der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu Recht nicht entgegen getreten:

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Subsidiaritätsklausel wie jene nach Ziffer 5d) S.1 der Mitgliedsbedingungen des F dazu führt, dass Ansprüche des Mitglieds auf (kostenlose) Pannenhilfe durch den Verein bzw. durch dessen Straßendienstpartner ausscheiden, wenn parallele Ansprüche aus einer Schutzbriefversicherung in Betracht kommen, verlangt die Klärung diffiziler Rechtsprobleme im Einzelfall. Zunächst kommt es jeweils darauf an, ob der betreffende Schutzbriefversicherer seinerseits eine Subsidiaritätsklausel wirksam zum Gegenstand seiner Versicherungsbedingungen gemacht hat. Ist dies der Fall, bedarf es der Beurteilung, welche Folgen sich aus den konkurrierenden Subsidiaritätsklauseln ergeben, was unter anderem die Klärung voraussetzt, ob es sich jeweils um einfache oder qualifizierte Subsidiaritätsklauseln handelt, die wiederum unterschiedlichen Anforderungen an ihre Wirksamkeit unterliegen (vgl. zum Versicherungsrecht näher Prölls/Martin, VVG, 29. A., 2015, § 78 VVG Rn 30. ff. m.w.N.). Ein weiteres Rechtsproblem liegt in der Frage, ob sich das Außenverhältnis zwischen dem F und dem jeweiligen Versicherer im Falle jeweils wirksamer Subsidiaritätsklauseln nach § 78 VVG bestimmt, was voraussetzen würde, dass auch der F "Versicherer" im Sinne dieser Norm bzw. die betreffende Vereinbarung mit seinen Mitgliedern als Abschluss einer entsprechenden "Versicherung" einzustufen wäre. Der Begriff der "Versicherung" ist im VVG nicht legaldefiniert, für ihre Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen ist vielmehr auf die Funktion einer Versicherung abzustellen (näher dazu Prölls/Martin, a.a.O., § 10 Rn. 1 ff.). Beispielsweise betreibt ein Rettungshilfeverein, der Mitgliedern und sonstigen Personen für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse Hilfe leistet (Krankenflüge), wenn er die Fremdkosten auch seinen Mitgliedern in Rechnung stellt oder insoweit eine Fremdversicherung abschließt, keine Versicherungsgeschäfte und untersteht dann nicht der Versicherungsaufsicht (BVerwG, VersR 1987, 273, 274 f.; Prölls/Martin, a.a.O., § 10 Rn. 23). Verneinendenfalls könnten der F und der jeweilige Schutzbriefversicherer jedenfalls Gesamtschuldner i.S.v. § 426 BGB gegenüber dem Havaristen und nach den insoweit geltenden Grundsätzen untereinander ausgleichspflichtig sein. All dies sind Rechtsprobleme, die zweifelsohne nicht zum juristischen Repertoire eines Abschleppunternehmers gehören, das er regelmäßig im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Nebenleistung zur Verfügung zu stellen pflegt.

(2)

Die Inkassodienstleistungen der Beklagten sind auch aufgrund folgender Erwägungen nicht durch § 5 Abs. 1 RDG gedeckt:

Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist (unabhängig von einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nur dann erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten und nicht auch die Frage einer Haftung dem Grunde nach streitig ist (BGH, BeckRS 2013, 05864 Rn. 8 m.w.N. zu diversen einschlägigen BGH-Entscheidungen). Überträgt man die vorstehenden Grundsätze auf die hier streitgegenständliche Fallkonstellation, ergibt sich, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 1 RDG berufen kann. Denn es war - siehe die Ausführungen unter 4.1 - auch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Abtretungsvereinbarungen keineswegs eindeutig, dass den Havaristen dem Grunde nach keine Ansprüche auf Pannenhilfe gegen den F zuständen, so dass gerade nicht allein die Höhe der abgetretenen (etwaigen) Ansprüche gegen die Klägerin streitig war. Unstreitig hatten sich die Havaristen zunächst jeweils telefonisch an den F gewandt und diesen unter Berufung auf ihre Mitgliedschaft um Pannenhilfe gebeten. Die Einstandspflicht der Klägerin war und ist demnach gerade nicht unstreitig. Anders als ein Unfallgeschädigter in den Mietwagen-Fällen gingen die Havaristen aus Sicht der Beklagten demnach nicht erkennbar davon aus, dass in jedem Falle (nur) die Klägerin als Schutzbriefversicherer die Pannenhilfe schulde bzw. die dafür anfallenden Kosten zu tragen habe.

3.

Der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB ist verschuldensunabhängig, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob die Beklagte schuldhaft handelte.

4.

Die Verjährungseinrede der Beklagten geht ins Leere, so dass ihr kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zusteht.

Ist - wie hier die Bestimmung des § 3 RDG - das verletzte Gesetz sowohl ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB als auch eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, so kommt es für die Anwendbarkeit des § 11 UWG auf den Schwerpunkt des Unrechtsgehalts an: Liegt er auf dem Wettbewerbsverstoß, gilt § 11 UWG analog; ansonsten gelten die §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH GRUR 2011, 444 Rn. 57 - Flughafen Frankfurt-Hahn; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 Rn.1.9). Wo vorliegend der Schwerpunkt zu verorten ist, kann offen bleiben. Denn selbst im Falle der analogen Anwendbarkeit der kurzen Verjährung nach § 11 UWG, ist keine Verjährung eingetreten:

Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 1 UWG beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG). Jedenfalls im Falle des Havaristen E erlangte die Klägerin frühestens mit Zugang des auf den 19.01.2015 datierten Antwortbogens (vgl. Anlagenkonvolut K 21) Kenntnis davon, dass die Beklagte in der oben beschriebenen, gegen § 3 RDG verstoßenden Weise vorgegangen war. Im Zeitpunkt der Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 2 ZPO), die gemäß §§ 204 Abs. 1, 209 BGB zu einer Verjährungshemmung führte, waren noch keine sechs Monate seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Klägerin vergangen: Die Klageschrift ist der Beklagten am 20.04.2015 zugestellt worden (s. Zustellungsurkunde Blatt 57 R GA). Dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom schutzgesetzwidrigen Vorgehen der Beklagten auch in diesem Fall hätte erlangen müssen, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.

In Bezug auf einen Unterlassungsanspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung eine neue Verjährungsfrist zu laufen (vgl. § 199 Abs. 5 BGB). Dass die Klägerin seit Frühjahr 2014 Kenntnis von einem entsprechenden Vorgehen der Beklagten in anderen Fällen hatte, in der diese auf die gleiche Art und Weise verfahren war, steht dem nicht entgegen: Soweit die Beklagte vorbringt, die mit Schriftsatz vom 10.07.2015 vorgetragenen weiteren drei Einzelfälle dürften nicht als fortgesetzte Handlungen (mit der Folge, dass jeder Teilakt eine eigene Verjährungsfrist in Gang setzt, vgl. nur BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 Rn 1.22) eingestuft werden, sondern es müsse beachtet werden, dass der Klägerin spätestens seit Frühjahr 2014 bekannt gewesen sei, dass die Mitarbeiter der Beklagten angewiesen waren, in der von der Klägerin beanstandeten Weise zu verfahren, verkennt sie: Selbst wenn man mit ihr von einer sog. "Dauerhandlung" auszugehen hätte, wäre erst recht keine Verjährung anzunehmen. Denn bei Dauerhandlungen, alsoeinem Verstoß, der einen fortwährenden Störungszustand hervorruft, beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung der Dauerhandlung (des Störungszustands) zu laufen (BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; BGH, GRUR 2003, 448, 450 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 472, 473 - Mikado). Da die Beklagte ihre Vorgehensweise unstreitig nicht eingestellt hat, wäre bei Richtigkeit der Sichtweise der Beklagten also nicht einmal ein Verjährungsbeginn eingetreten.

III.

Der unter Ziffer I.2. des Tenors zuerkannte Unterlassungsanspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 3 RDG.

Das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin selbst ist aus den unter Ziffer II. genannten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, ebenfalls Gegenstand einer unerlaubten Inkassodienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.

IV.

Die Verurteilung der Beklagten zu Ziffer I.3. des Tenors (Zahlung von EUR 1.866,01

an die Klägerin) findet ihre rechtliche Grundlage in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

1.

Unstreitig zahlte die Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Pannenhilfen, die die Beklagte zugunsten der Havaristen erbrachte, ursprünglich einmal den Gesamtbetrag von EUR 2.066,00 an die Beklagte aus.

Dadurch erlangte die Beklagte "etwas" i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB: Die Klägerin darf direkt bei der Beklagten kondizieren und muss sich daher nicht von der Beklagten darauf verweisen lassen, Bereicherungsansprüche gegen die Havaristen ("über das Dreieck") geltend machen zu müssen. Bei der Frage, an wen die Beklagte rechtsgrundlos Zahlungen leistete, ist im Rahmen des hier gegebenen sog. Drei-Personen-Verhältnisses (Klägerin, Versicherungsnehmer (Havarist), Beklagte), streng zwischen Mängeln der abgetretenen Forderung ("Kausalgeschäft") und Mängeln der Abtretung ("dingliche Ebene") zu differenzieren (s. nur BeckOK BGB/Wendehorst, 41. Ed., § 812 Rn. 210 m.w.N.):

Zahlt der Schuldner A einer abgetretenen Forderung an den Zessionar C und ist - wie hier (s. näher unter 2.) - (auch) die Abtretung selbst unwirksam, kann der Schuldner A direkt beim Zessionar C (und nicht etwa beim Gläubiger B) kondizieren (vgl. BGHZ 113, 62, 70; BGH; NJW 2006, 1731, 1732 f; MüKoBGB/Schwab, 6. A., 2013, § 812 Rn. 214; für Direktkondiktion nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1529; a.A.: Direktkondiktion beim Zessionar nur dann, wenn Schuldner A aus eigenem Antrieb bzw. ausschließlich auf Veranlassung des Zessionars C gezahlt hat, ohne dass der Gläubiger B sich das nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen muss: OLG Düsseldorf, WM 2002, 74, 75 f.; Beck OK/Wendehorst, a.a.O., § 812 Rn. 260).

2.

Die betreffenden Zahlungen erfolgten jeweils ohne rechtlichen Grund.

Denn die zwischen der Beklagten und den jeweiligen Havaristen geschlossenen Abtretungsvereinbarungen waren allesamt nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG.

Die Vorschrift des § 3 RDG stellt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar (vgl. BGH, NJW 2015, 397 m.w.N.). Wie oben unter Ziffer II. im Einzelnen ausgeführt wurde, verstieß die Beklagte in den streitgegenständlichen Fällen jeweils gegen § 3 RDG. Die Verstöße führten nicht nur zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Kausalgeschäfte, sondern zugleich auch zur Nichtigkeit der (dinglichen) Abtretungsgeschäfte (vgl. BGH, NJW 2015, 397).

3.

Die Bereicherungsansprüche der Klägerin sind nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Für die Anwendbarkeit des § 814 BGB genügt es nicht, dass der Bereicherungsgläubiger bloß positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen (hier: Erbringung der Inkassodienstleistungen ohne Erlaubnis nach dem RDG) hatte, sondern er muss auch rechtlich zumindest in der Laiensphäre die Parallelwertung getroffen haben, dass er auf eine Nichtschuld leistet (vgl. BGH, NJW 2009, 580 Rn. 17; BGH WM 2014, 1325; BeckOK BGB/Wendehorst, a.a.O., § 814 Rn. 8 jew. m.w.N.). Dass es der Klägerin in diesem Sinne bewusst war, jeweils auf eine Nichtschuld an die Beklagte zu leisten, ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst wie ersichtlich.

4.

Da die Beklagte der Klägerin im Fall des Havaristen A unstreitig später eine Gutschrift i.H.v. EUR 199,99 erteilte, ist insoweit eine Teilerfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Dem hat die Klägerin auf Hinweis des Senats Rechnung getragen und die betreffende Forderung im Wege einer teilweisen Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 BGB auf EUR 1.866,01 reduziert.

5.

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift auch insoweit nicht durch.

Für Bereicherungsansprüche gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (und nicht § 11 UWG), selbst wenn ihnen (nur) ein UWG-Verstoß zugrunde liegt (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 Rn. 1.13).

Die früheste streitgegenständliche Pannenhilfe leistete die Beklagte am 31.10.2012 (Fall des Havaristen B, vgl. Anlage K 8). Im Zeitpunkt der am 20.04.2015 erfolgten Klageerhebung bzw. der Klageerweiterung, die der Beklagten am 28.07.2015 zugestellt worden ist (vgl. anwaltliches Empfangsbekenntnis Blatt 115 GA) und ebenso wie die Klageerhebung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB zur Verjährungshemmung führte, war die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB daher noch in keinem der streitgegenständlichen Fälle abgelaufen.

6.

Die in Bezug auf die betreffenden Bereicherungsansprüche zuerkannten Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen, weil die Klägerin Zinsen nicht aus einem Betrag von EUR 599,97, sondern bloß aus EUR 399,98 ab der Zustellung der Klageerweiterung verlangen kann. Anders als bei der Hauptforderung ließ die Klägerin hier die Teilerfüllung (Gutschrift im Fall des Havaristen A) unberücksichtigt.

V.

In Bezug auf die Verurteilung zu Ziffer I.4. des Tenors (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aufgrund Abmahnung, Anlage K 14) kann offen bleiben, ob der Klägerin ein entsprechender Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zusteht, was wiederum ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien erfordern würde.

Denn unabhängig davon sind der Klägerin die ihr entstandenen Abmahnkosten jedenfalls nach §§ 683 S. 1, §§ 677, 670 BGB zu erstatten, weil sie mit Blick auf das rechtswidrige Handeln der Beklagten objektiv nützlich waren (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.109 f. m.w.N.). In Bezug auf die Forderungshöhe hat die Beklagte zu Recht keine Einwendungen vorgebracht.

Der zugehörige Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Verzugszinsen ergibt sich wiederum aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Dies gilt auch mit Blick auf das als Anlage B 12 vorgelegte Urteil des OLG Köln vom 16.12.2016 (Az.: 6 U 166/15): Denn das OLG Köln hat sich im dortigen Fall nicht mit den hier entscheidungsrelevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz auseinander gesetzt, so dass das vorliegende Urteil nicht in einem rechtlichen Widerspruch zu jener Entscheidung steht.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2017, welcher lediglich Rechtsansichten der Beklagten wiedergibt, gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S. 2, 156 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu EUR 65.000,00 (Unterlassungsanträge zu 1. und 2.: jeweils EUR 25.000; Klageantrag zu 3.: bis zum 05.01.2017: EUR 2.066,00, danach: EUR 1.866,01; Klageantrag zu 4.: EUR 0).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2017/I_15_U_37_16_Urteil_20170126.html - DE:OLGD:2017:0126.I15U37.16.00

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