|
Ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Rechtsdienstleistung kann sich aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergeben. § 3 RDG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das auch das Interesse der Verbraucher schützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |