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Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, Gefahren auszuräumen und ggflls. vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht bei Höhendifferenzen auf Gehwegen darf die Höhendifferenz nicht isoliert betrachtet werden; eine schematische Betrachtungsweise, etwa eine 2cm-Regel, wird nicht vorgenommen. Entscheidend ist vielmehr Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, ihre Lage, die sonstigen Gegebenheiten im Einzelfall sowie ob eine Gefahr für den die gebotene Aufmerksamkeit wahrenden Nutzer erkennbar und beherrschbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |