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Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs liegt vor, wenn der Angeklagte allein seines schnelleren Fortkommens willens und ohne Vergewisserung eines gefahrlosen Überholens eine Sperrfläche und sodann die Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs befährt und dabei in Kauf nimmt, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |