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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet, und der Tatrichter kann den Normaltarif in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO ermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |