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Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann zulässigerweise die Angaben des Geschädigten zu dem Unfall mit Nichtwissen bestreiten. Zwischen dem Pflichthaftpflichtversicherer und dem versicherten Halter und Fahrer besteht keine notwendige, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft. Der Schutzzweck des Pflichtversicherungsrechts liegt nicht darin, Schadensersatz auch dann zu gewährleisten, wenn nicht feststeht, welches Kraftfahrzeug den Schaden verursacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |