Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 24.07.2018: Zum Bestreiten mit Nichtwissen durch den Haftpflichtversicherer bei der Unfallbeteiligung des Versicherungsnehmers




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 24.07.2018 - 16 S 78/17) hat entschieden:

   Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann zulässigerweise die Angaben des Geschädigten zu dem Unfall mit Nichtwissen bestreiten. Zwischen dem Pflichthaftpflichtversicherer und dem versicherten Halter und Fahrer besteht keine notwendige, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft. Der Schutzzweck des Pflichtversicherungsrechts liegt nicht darin, Schadensersatz auch dann zu gewährleisten, wenn nicht feststeht, welches Kraftfahrzeug den Schaden verursacht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.09.2017 (33 C 42/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verneint. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1.

Indem der Kläger vorgetragen hat, dass sein Pkw bei dem Betrieb des im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt worden sei, hat er einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach schlüssig dargelegt. Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des erhobenen Anspruchs.

2.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beklagte die Unfallbeteiligung des bei ihr versicherten Fahrzeugs zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat und dass der Rechtsstreit auf dieser (streitigen) Grundlage zu entscheiden ist.

Die hier aufgeworfene Frage, ob der hier allein verklagte Haftpflichtversicherer den Unfallhergang bzw. die Beteiligung des bei ihm versicherten Fahrzeugs an dem behaupteten Verkehrsunfall mit Nichtwissen bestreiten darf, ist entscheidungserheblich. Denn sollte dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig sein, wäre das Klägervorbringen als unstreitig/zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) zu werten mit der Folge, dass der Klage hätte stattgegeben werden müssen.

Die Frage ist Gegenstand eines Meinungsstreits. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist es dem Haftpflichtversicherer verwehrt, die Unfalldarstellung des Geschädigten mit Nichtwissen zu bestreiten. Ihm obliege vielmehr eine echte Darlegungspflicht (OLG Frankfurt/Main NJW 1974, 1473; dem folgend Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 138 Rn. 17; OLG München, BeckRS 2011, 00098; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 138 Rn. 48; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2017, § 138 Rn. 20). Begründend wird von dieser Auffassung ins Feld geführt, das Bestreiten mit Nichtwissen sei dem Versicherer wegen der bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft mit dem Fahrer/Halter verwehrt. Ein Unfallgeschädigter solle durch das Auftreten eines Haftpflichtversicherers im Prozess nicht im Ergebnis schlechter gestellt werden als ohne ein solches Auftreten. Ein anderes Ergebnis würde dem Sinn und Zweck des Haftpflichtversicherungsrechts widersprechen, das in erster Linie zum Schutz des Unfallgeschädigten geschaffen worden sei.

Nach anderer Auffassung kann der Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässigerweise die Angaben des Geschädigten zu dem Unfall mit Nichtwissen bestreiten. Zwar treffe jede Partei auf Grund ihrer Wahrheits- und Prozessförderungspflicht eine begrenzte Pflicht, Erkundigungen einzuziehen. Das in § 138 Abs. 4 ZPO normierte Recht, Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, werde aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1999, 53; NJW-RR 2002, 612; NJW 2004, 92) nur durch die Pflicht eingeschränkt, die ihr möglichen (und zumutbaren) Informationen von den Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind. Zu diesem Personenkreis gehöre der Versicherungsnehmer nicht (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO, Rn. 14, 15; OLG Frankfurt/Main, NZV 2006, 258, MünchKommZPO-Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 30).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Gegenauffassung verkennt nicht nur, dass zwischen dem Pflichthaftpflichtversicherer und dem versicherten Halter und Fahrer keine notwendige, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft besteht (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 62 ZPO Rn. 8a m. zahlr. Nachweisen). Vielmehr geht sie weit über den Sinn und Zweck des § 138 Abs. 4 ZPO hinaus, der in der Sicherung der subjektiven Wahrhaftigkeit der Prozessparteien liegt (Zöller, § 138 Rn. 2) und überdehnt den Schutzzweck des Pflichtversicherungsrechts. Dieser liegt jedenfalls nicht darin, Schadensersatz auch dann zu gewährleisten, wenn nicht feststeht, welches Kraftfahrzeug den Schaden verursacht hat.

Dass ein Unfallgeschädigter durch das Auftreten eines Haftpflichtversicherers im Prozess im Ergebnis schlechter gestellt sein kann als ohne ein solches Auftreten, ist Folge der möglicherweise unterschiedlichen Interessenlage zwischen dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer. Dem Schädiger mag mit Blick auf seinen Versicherungsschutz gleichgültig sein, ob er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird; in den Fällen der mit dem Unfallgegner verabredeten Kollision verfolgt er sogar das Ziel, dass der Schadensersatzanspruch gerichtlich festgestellt wird. Demgegenüber will der Versicherer den erhobenen Anspruch abwehren, was ihm (besonders, aber nicht nur in den Fällen der verabredeten Kollision) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch zugestanden werden muss. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des Haftpflichtversicherungsrechts. Richtig ist, dass die Haftpflichtversicherung in erster Linie zum Schutz des Geschädigten geschaffen worden ist, dessen Ansprüche ohne Haftpflichtversicherung des Schädigers oft nicht realisierbar wären. Es gehört aber auch zur Kernidee der Haftpflichtversicherung, dass der Versicherer die Möglichkeit haben muss, den gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch notfalls auch ohne oder sogar gegen dessen Willen abzuwehren und im Falle eines Direktanspruchs den gegen ihn selbst erhobenen Anspruch abzuwehren und damit zugleich auch den Versicherungsnehmer von dem gegen diesen geltend gemachten Anspruch zu befreien.

Diese Wertung wird bestätigt durch die Regelung der Rechtskrafterstreckung in den Fällen der Pflichthaftpflichtversicherung gem. § 124 VVG. Ein Urteil zwischen dem Dritten und dem Versicherer, nach dem ein Anspruch nicht besteht, wirkt nach Abs. 1 dieser Vorschrift auch zugunsten des Versicherten; ebenso ein solches Urteil zwischen dem Dritten und dem Versicherten auch zugunsten des Versicherers. Diese (volle) Rechtskrafterstreckung gilt aber nach Abs. 2 dieser Vorschrift gerade nicht, wenn im Prozess gegen den Versicherten der Schadensersatzanspruch festgestellt wird, zulasten des Versicherers. Auch der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass der Versicherer die Möglichkeit haben muss, den vom Versicherungsnehmer oder dem Fahrer (mitversicherte Person) zugestandenen Unfallhergang zu bestreiten, was er im Regelfall nur mit Nichtwissen kann.

3.

Die Beweislast für die Unfallbeteiligung des bei der Beklagten versicherten Kfz trifft zweifelsfrei den Kläger, der beweisfällig geblieben ist. Zu Recht hat das Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung nicht ausreichen lassen und den Kläger auch nicht als Partei gem. §§ 447, 448 ZPO vernommen. Die informatorische Anhörung ersetzt nicht den Vollbeweis und hat nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Amtsgerichts auch nicht den für eine Parteivernehmung notwendigen Anbeweis erbracht.

III.

Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, denn die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Haftpflichtversicherer in Fällen wie dem Vorliegenden die Unfallbeteiligung des bei ihm versicherten Fahrzeugs mit Nichtwissen bestreiten darf, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur nicht einheitlich beantwortet und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen. Mithin steht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung, auch erfordert die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 546 ZPO.

Streitwert: 1.855,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2018/16_S_78_17_Urteil_20180724.html - DE:LGW:2018:0724.16S78.17.00

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