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Der Klägerin obliegt der volle Beweis für das Entstehen einer unfallbedingten Primärverletzung. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere interdisziplinärer Sachverständigengutachten, nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall an Körper oder Gesundheit verletzt wurde, ist die Klage abzuweisen. Dies gilt auch, wenn Sachverständige eine strukturelle Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |