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Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Unfall sich als von der Fahrerin des bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrzeuges allein verursachter Auffahrunfall darstellt und keinerlei Züge eines verabredeten, manipulierten Unfallereignisses trägt. Für den Unfall haftet die Beklagte allein, da es sich um einen von dem bei ihr versicherten Fahrzeug verursachten typischen Auffahrunfall unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO handelt. Die Schäden an Front und Heck des klägerischen Fahrzeugs wurden durch diesen Unfall verursacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |