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Die nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und des beiderseitigen Verschuldens führt zu einer Haftungsquote von 60 % für den Linksabbieger und 40 % für den Überholer. Dem Überholer fällt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO zur Last, da er ein blinkendes, mittig positioniertes Fahrzeug links überholte. Der Linksabbieger hätte bei Wahrnehmung seiner Rückschaupflicht das herannahende Fahrzeug erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |