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Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Zwar ist der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht grundsätzlich verpflichtet, im Interesse der Schadensminderung muss er jedoch die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorstrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Leben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |