|
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu beurteilen, ob aktuelle Beschwerden eines Geschädigten noch auf einem Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall beruhen. Zugrunde zu legen ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO, nachdem es ausreichend ist, wenn zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die behaupteten Beschwerden zumindest mitursächlich auf das schädigende Unfallereignis zurückzuführen sind. (Leitsätze des Gerichts) |