|
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt, und darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen. Ein zuerkanntes Schmerzensgeld kann dem Umfang immaterieller Beeinträchtigungen nicht gerecht werden, wenn der Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit höher ausfällt und die konkrete Gefahr künftiger immaterieller Folgebeeinträchtigungen aus einem polytraumatischen Verletzungsumfang zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |