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Die Feststellungen eines Urteils müssen die konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB sowie den bedeutenden Wert einer gefährdeten Sache und den drohenden bedeutenden Schaden hinreichend belegen. Eine vorsätzliche Tatbegehung bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann nicht allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration geschlossen werden, sondern erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |