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Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger für Anwaltskosten ist grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung beschränkt. Bei allein berechtigter Abrechnung auf Totalschadenbasis ist dies der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeuges (zzgl. sonstiger Schadenspositionen), da nur dies dem Schaden des Geschädigten und der letztlich vom Schädiger zu ersetzenden Schadenshöhe entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |