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1. Bei der Bewertung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung handelt es sich aufgrund der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch die FahrlPrüfO 2012 um einen Verwaltungsakt. 2. Die Wertung der Prüfer im Rahmen der fahrpraktischen Prüfung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da sie auf prüfungsspezifischen Wertungen und dem unmittelbaren Eindruck von dem Verhalten des Bewerbers in der Prüfung beruht. (Leitsätze des Gerichts) |