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Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Die Höhe des Anspruchs schätzt das Gericht auf der Grundlage des ortsüblichen Normaltarifes anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der "Schwacke-Liste" und der "Fraunhofer-Liste" ergebenden Normaltarife; Internetangebote sind dabei keine geeignete Schätzgrundlage, wenn die Vergleichbarkeit mit dem ermittelten Normalpreis nicht gewährleistet ist. Gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen wie Kosten für die Reduzierung der Vollkaskobeteiligung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |