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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ist rechtmäßig, wenn die erforderlichen Maßnahmenstufen erfüllt sind. Eine relevante "Kenntnis" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F., die eine Punktereduzierung rechtfertigt, kann nicht durch den Betroffenen oder eine sonstige Privatperson vermittelt werden, sondern allein durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |