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Lagen bei einem Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses unreparierte Vorbeschädigungen (Altschäden) oder reparierte Vorbeschädigungen (Vorschäden) vor, ist es Aufgabe des Klägers, darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, inwieweit der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Kläger ist verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeigneten Schätzungsgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Fehlt es an der Darlegung einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |