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Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung seines Schadens durch den Unfallgegner zu beweisen. Im Falle eines berührungslosen Unfalls setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises voraus, dass ein typischer Geschehensablauf unstreitig oder bewiesen ist, insbesondere die Ausführung eines gefährlichen Fahrmanövers durch den anderen Verkehrsteilnehmer. Kann der Kläger ein solches Fahrmanöver nicht beweisen, stehen ihm keine Schadensersatzansprüche zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |