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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei kann offenbleiben, ob sich der behauptete Unfall tatsächlich so ereignet hat oder ob es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten manipulierten Unfall handelte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |