|
Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Kenntnis im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Käufer den Mangel in seiner Gesamtheit, insbesondere in seiner rechtlichen Bedeutung erfasst hat. Dies ist der Fall, wenn der Käufer durch schriftliche Anlagen zur Bestellung und mündliche Hinweise ausdrücklich über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal und die Unzutreffendheit der CO2-Werte informiert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |