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Ein Radfahrer, der entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO einen für seine Fahrbahnseite nicht freigegebenen Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er ein herannahendes Fahrzeug kommen sieht und darauf vertraut, dass es stehen bleibt, ohne selbst besonders vorsichtig zu fahren oder bremsbereit zu sein. Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung auch dann einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder besonderen Labilität des Verletzten zurückzuführen sind, es sei denn, das schädigende Ereignis ist geringfügig und die psychische Reaktion wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |