Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 04.05.2018: Mitverschulden Radfahrer auf nicht freigegebenem Radweg; Zurechnung psychischer Folgeschäden bei Vulnerabilität




Das Landgericht Münster (Urteil vom 04.05.2018 - 16 O 185/14) hat entschieden:

   Ein Radfahrer, der entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO einen für seine Fahrbahnseite nicht freigegebenen Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er ein herannahendes Fahrzeug kommen sieht und darauf vertraut, dass es stehen bleibt, ohne selbst besonders vorsichtig zu fahren oder bremsbereit zu sein. Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung auch dann einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder besonderen Labilität des Verletzten zurückzuführen sind, es sei denn, das schädigende Ereignis ist geringfügig und die psychische Reaktion wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 26.06.2014, der Beklagte zu 1) seit dem 08.07.2014, abzüglich bereits gezahlter 6.000 € zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.813,57 € für den entstandenen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 05.04.2011 bis 30.04.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 ihrer künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.04.2011, ##:## Uhr in N, Höhe Hausnummer ### bis ###, zu ersetzen, sofern dieser nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Klägerin steht der geltend Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach aus den §§ 7, 18, 11 StVG, 115 VVG, 823, 249, 253, 426 BGB zu.

Die Klägerin ist beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 3) pflichtversicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 3) als Halter am Körper verletzt worden, sie erlitt - jedenfalls - eine laterale Tibiakopffraktur links.

II. Grundsätzlich umfasst der Anspruch der Klägerin auch den Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens wegen der unfallbedingten Vermehrung ihrer Bedürfnisse, §§ 11 StVG, 843 BGB.

Einen weitergehenden Erwerbsschaden, § 843 BGB wegen einer ev. Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem volljährigen Sohn verfolgt die Klägerin - anders als in der Klageschrift formuliert - tatsächlich nicht, was sich daraus ergibt, dass sie die Aufwendungen für die Haushaltsführung in der Anspruchsbegründung gleichmäßig auf sich und ihren Sohn verteilt.

III. Die Beklagte muss sich aber auf ihren Anspruch einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen, den die Kammer insgesamt mit 1/3 bewertet.

Zum einen ist zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie entgegen § 2 IV 2 StVO den für ihre Fahrbahnseite nicht freigegebenen Radweg benutzte. Zwar dient diese Vorschrift nicht dem Schutz des wartepflichtigen Querverkehrs, so dass der Radfahrer grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht behält. Dennoch musste sie berücksichtigen, dass grundsätzlich wartepflichtige Autofahrer erfahrungsgemäß nicht mit entgegen der Fahrtrichtung kommenden Radfahrern rechnen und ihre Aufmerksamkeit dementsprechend nicht oder jedenfalls nur vermindert in diese Richtung lenken und selbst entsprechende Sorgfalt walten lassen (vgl. hierzu OLGR Hamm 1992, 392 m.w.N., zit nach juris). Mitverschuldenserhöhend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angab, sie habe das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug kommen sehen und darauf vertraut, dass er stehen bleibe. In einer solchen Situation hätte es ihr aber zur Wahrung ihrer eigenen Belange oblegen, besonders vorsichtig zu fahren, mit dem Fehlverhalten des Autofahrers zu rechnen, sich ggf. bremsbereit zu halten und im Zweifel nicht auf ihr Vorfahrtsrecht zu bestehen. Tat sie das nicht, verursachte sie den Unfall in einem nach Wertung der Kammer mit einem Drittel zu bewertenden Umfang fahrlässig mit, § 254 BGB.

IV. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin unfallkausal erlittenen Verletzungen und des dargelegten Mitverschuldensanteils hält die Kammer ein noch zu zahlendes Schmerzensgeld von insgesamt 19.000 € für erforderlich und angemessen.

1. Die Klägerin trug wesentliche Unfallfolgen davon und ist in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt.

So erlitt die Klägerin durch den Unfall eine Schienbeinkopffraktur und eine Innenbandruptur des linken Kniegelenks, die Fraktur wurde acht Tage nach dem Unfall operativ versorgt. Eine weitere Operation erfolgte im April 2012, der Versuch der Metallentfernung misslang. Die radiologischen Unfallfolgen in Bezug auf das Knie sind geringgradig, es ist allerdings mit einer posttraumatischen Kniearthrose zu rechnen. Die Klägerin entwickelte zudem eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Folgen so z.B. Schmerzen im gesamten Körper sowie - als Folge der Schmerzstörung - eine rezidivierende Depression. Für das linke Bein besteht eine deutlich herabgesetzte Gebrauchsfähigkeit, schon kurze Strecken sind für die Klägerin nicht zu bewältigen. Die Klägerin bewegt sich nur noch mit dem Rollstuhl/Rollator oder einem Gehstock, sie ist insgesamt in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt und kann vor dem Unfall betriebene Hobbys, sei es Yoga oder Radfahren, heute nicht mehr ausüben. Im Jahr 2012 brach sich die Klägerin, unfallbedingt eingeschränkt, im Rahmen eines nächtlichen Toilettengangs den Vorfuß.

2. Dass die dargelegten Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis zurück zu führen sind steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Gutachten der Sachverständigen I2 und T2, und der persönlichen Anhörung der Klägerin, fest.

Der gerichtsbekannte und als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie besonders sach- und fachkundige I2 hat zunächst nachvollziehbar und logisch ausgeführt, dass die von ihm diagnostizierte Schmerzstörung sich in ihrem jetzigen Bild ohne das Unfallereignis nicht entwickelt hätte, insoweit also ein Unfallzusammenhang besteht. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er weiter dargelegt, dass die Schmerzstörung den Patienten zermürbt und in der Folge zur Depression führt. Diese somit unfallkausal entstandenen Folgen sind den Beklagten auch zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin, wie die der Sachverständige im Einzelnen darlegt, deutlich eingeschränkt strukturell integriert ist und eine deutliche Vulnerabilität hinsichtlich einer psychischen Erkrankung zeigt, die einen großen Anteil an den heutigen Einschränkungen der Klägerin trägt und ihre psychische Reaktion ein deutliches Missverhältnis zu dem recht geringfügigen Unfallereignis aufweist. Denn grundsätzlich hat der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung auch dann einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder besonderen Labilität des Verletzten zurück zu führen sind (siehe hierzu z.B. BGH NJW 1996, 2425). Eine unangemessene Erlebnisverarbeitung führt nur ausnahmsweise dann zu einem Haftungsausschluss, wenn das schädigende Ereignis geringfügig im Sinne einer Bagatelle ist und die psychische Reaktion des Verletzen im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, Vorb v § 249 Rz. 38 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen I2 in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2017 ist letzteres aber vorliegend gerade nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Depression der Klägerin ist es vielmehr so, dass ihre Reaktion auf das Unfallereignis hergeleitet werden und aus ärztlicher Sicht auch durchaus nachvollzogen werden können, mithin verständlich sind. Auch erscheint das Primärereignis, ein Verkehrsunfall, in dem ein Kfz ein Fahrrad anfährt, auch nicht so geringfügig, dass eine Haftung ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 810).

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Fachgutachtens des Sachverständigen I2 kommt dann auch der als Direktor der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Knappschaftskrankenhauses C, der Sachverständige T2 logisch nachvollziehbar und ohne dass die Kammer Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen hat zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin als Unfallfolge nicht nur ein Dauerschaden von 30 % am linken Kniegelenk verbleibt, sondern für das linke Bein im Alltag eine deutlich herabgesetzte Gebrauchsfähigkeit vorliegt die u.a. dazu führt, dass die geklagten Schmerzen vorliegen, schon kurze Strecken für sie nicht zu bewältigen sind und insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 % vorliegt.

Nach den Gutachten der medizinischen Sachverständigen steht für die Kammer allerdings weder fest, das eine unfallkausale posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin gegeben ist noch das sie durch den Unfall an Polyneuropathie leidet. Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung haben sich für den Sachverständigen I2 keine fachlichen Anhaltspunkte ergeben, die Entwicklung einer Polyneuropathie als Unfallfolge ergaben sich weder für ihn noch für den Sachverständigen T2; diesen Feststellungen ist auch die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegen getreten.

3. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin durch den Unfall erlittenen Einschränkungen, nämlich neben der der Tibiakopffraktur und dem Bänderriss folgenden Krankenhausaufenthalten nebst zwei Operationen sowie eines erhöhten Arthroserisikos und der Dauerschädigung des linken Knies von 30 % eine erhebliche Veränderung ihres kompletten Lebens durch eine Schmerzstörung und die Depression, die im Ergebnis dazu führen, dass sie nicht nur ihre Hobbys nicht mehr ausführen kann, sondern zudem auch ihre gesamte Lebensführung von der Haushaltsführung bis zum Gehen auch nur kurzer Strecken stark einschränkt und die Nutzung von Hilfsmitteln wie Rollator und/oder Gehstützen erforderlich macht und zu einer (dauerhaften) Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung von 10-20 % sowie einer Schwerbehinderung führt, hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion bei Abwägung aller Umstände, so auch des lediglich fahrlässigen Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) und vergleichbarer Entscheidungen (unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 1/3 und der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.000 €) ein Schmerzensgeld von verbleibenden 19.000 € für erforderlich und angemessen.

V. Die Beklagten sind ferner als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin ihren Haushaltführungsschaden für die Zeit vom 05.04.2011 bis 30.04.2014 in Höhe von 2.813,57 € zu ersetzen.

1. Die Klägerin hat die Zeiten, in denen sie unfallbedingt eingeschränkt war, in der Klageschrift unter Beifügung u.a. eines für die Beklagte zu 3) eingeholten ärztlichen Gutachtens des UKM N im Einzelnen und ohne dass die Beklagte dies substantiiert bestritten hat dargelegt.

Unter Berücksichtigung dieser Werte und der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen T2, der die Klägerin zu mindestens 50 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sieht und der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen I2 in der mündlichen Verhandlung von September 2016, der die Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung auf Grund der Schmerzstörung mit 10 - 20 % bewertet, geht die Kammer für den Zeitraum vom 05.04.2011 bis zum 30.04.2014 nach Anhörung der Klägerin von einer im folgenden dargestellten Einschränkung in der Haushaltführung aus:

- vom 05.04.2011 bis 30.04.2011: 100 %

(stationärer Aufenthalt)

- vom 01.05.2011 bis 01.10.2011: 50 %

- vom 02.10.2011 bis 25.04.2012: 20 %

- vom 26.04.2012 bis 30.04.2012: 100 %

(weiterer stationärer Aufenthalt)

- vom 01.05.2012 bis 31.05.2012: 50 %

- ab dem 01.06.2012 bis auf weiteres: 15 %.

Dabei ergeben sich die Einschränkungen nicht nur aus der körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin mit der Schmerzsymptomatik, die nicht nur z.B. das Einkaufen, sondern auch sämtliche weitere Tätigkeiten, wie Putzen und sogar Kochen erschweren, hinzu kommt die Depression der Klägerin, die sich - z.B. durch Antriebsarmut - ebenfalls im Haushalt auswirkt.

2. Die Kammer ist nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Miete in einem Zweifamilienhaus mit einem Gartenanteil von 60 qm mit ihrem Sohn wohnte. Für die Haushaltsführung in einem solchen Zweipersonenhaushalt schätzt die Kammer einen wöchentlichen Stundenaufwand von ca. 26 h (Einkaufen ca. 4 h, Putzen ca. 4 h, Kochen und sonstige Mahlzeiten zubereiten 10 h, Gartenarbeit durchschnittlich über das Jahr 5 h, sonstiges 3 h), von denen die Hälfte, mithin 13 h, auf die Klägerin entfallen. Als angemessenes Entgelt geht die Kammer für die Haushaltstätigkeit von einem Stundenlohn von 8,50 € aus, so dass in der Woche für die Klägerin eine Betrag von 110,50 €, pro Tag ein Betrag von 15,79 € anfällt.

Es ergibt sich - unter Anwendung der jeweiligen oben dargelegten Quote der Minderung - folgende Berechnung:

- vom 05.04.2011 bis 30.04.2011: 394,64 €

(stationärer Aufenthalt)

- vom 01.05.2011 bis 01.10.2011: 1.215,50€ (50 % von 2431 €)

- vom 02.10.2011 bis 25.04.2012: 650,39 € (20 % von 3251,94 €)

- vom 26.04.2012 bis 30.04.2012: 63,16 €

(weiterer stationärer Aufenthalt)

- vom 01.05.2012 bis 31.05.2012: 236,79 € (50 % von 473,58 €)

- ab dem 01.06.2012 bis zum 30.04.2014: 1.659,87 € (15 % von 11.065,79 €)

gesamt 4.220,35 €, unter Anrechnung der Mitverschuldensquote der Klägerin verbleibt der tenorierte Betrag von 2.813,57 €.

VI. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang begründet.

Nach den durch die Kammer eingeholten Gutachten hat die Klägerin durch den Unfall Dauerschäden erlitten, die ersichtlich noch nicht ausgeheilt sind, so dass die wenn nicht sogar konkrete (Haushaltsführungsschaden) jedenfalls nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass in der Zukunft weitere, durch das vorliegende Urteil nicht abgedeckte Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gegeben sind.

V. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286 ff BGB, 92, 709 ZPO. Vorprozessuale Rechtanwaltsgebühren waren lediglich für die austenorierte Summe zuzusprechen, die geltend gemachte Gebühr erscheint angesichts der Komplexität der Angelegenheit nicht überhöht.

VI. Der Streitwert wird - nach den Angaben und Vorstellungen der Klägerseite - auf 84.873,37 € festgesetzt (Antrag zu 1 und 2 insgesamt 51.224,17 €, Antrag zu Ziff 3 bis 33.649,20 €).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2018/16_O_185_14_Urteil_20180504.html - DE:LGMS:2018:0504.16O185.14.00

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