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Landgericht Düsseldorf v. 13.04.2018: Darlegungslast des Geschädigten bei Vorschäden und deren Reparatur zur Bestimmung des unfallbedingten Schadens




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.04.2018 - 7 O 82/17) hat entschieden:

   Der Geschädigte ist verpflichtet, Vorschäden im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile, die Art ihrer Beschädigung und die Reparaturschritte, schlüssig darzulegen, wozu die Vorlage von Rechnungen nicht genügt. Diese Darlegungspflicht besteht auch bei einem reparierten Vorschaden oder wenn der Vorschaden einen anderen Schadensbereich betrifft, da ohne detaillierte Kenntnis der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann. Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht erteilen und beweisen, geht dies zu seinen Lasten, und eine Schadensschätzung muss ausscheiden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sich diese Ansprüche nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 BGB.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem angeblichen Vorfall vom 10.12.2016 um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

Unabhängig von einer etwaigen Haftung dem Grunde nach, sind die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen nicht erstattungsfähig. Ein begründeter Ersatzanspruch der Klägerin kann sich nur auf die Kosten beziehen, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem behaupteten Unfallereignis vom 10.12.2018 erforderlich sind. Dieser Zustand ist hier nicht - auch nicht mit sachverständiger Hilfe - in einer Weise zu ermitteln, welche eine antragsgemäße Verurteilung der Klägerin zulässt. Eine der Klägerin zuzusprechende Schadensposition kann der Höhe nach mangels substantiierten Vortrages hinsichtlich des Umfangs und der Reparatur des Vorschadens nicht bestimmt werden. Auch eine irgendwie geartete Schadensschätzung muss ausscheiden.

1.

Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. exemplarisch OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; KG Berlin, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er ist verpflichtet, Vorschäden im Einzelnen, das heißt die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen, wozu die Vorlage von Rechnungen nicht genügt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; KG Berlin, 29.05.2012, Az. 22 U 191/11). Auch im Falle eines reparierten Vorschadens treffen den Kläger besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Denn ohne eine detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden (O, DAR 2011, 666, 668; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003 Az. 14 U 12/03). Selbst wenn sich der Vorschaden auf einen anderen Schadensbereich als der angeblich neue Schaden bezieht, lässt sich nicht ohne weitere Angaben ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden feststellen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; O, DAR 2011, 666, 668). Insoweit treffen den Geschädigten genau dieselben Anforderungen wie bei einem überlagerten Schadensbereich und es ist sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seiner Reparatur im Einzelnen darzulegen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14). Auch hier gehen verbleibenden Zweifel zu Lasten des Geschädigten und vage Angaben, die durch Zeugenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; O, DAR 2011, 666, 668). Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht erteilen und beweisen, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug repariert vom Vorbesitzer ohne Angaben zu einem Vorschaden oder Belege zu einer Reparatur des Vorschadens erworben hat (OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2013, Az. I-11 U 214/12 mwN; LG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 O 207/12 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03 - juris).

2.

Die Klägerin hat - trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Beklagte auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung und des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung - nicht schlüssig dargelegt, in welchem Umfang der Vorschaden im Einzelnen bestand und wie er behoben wurde. Es ist für das Gericht jedoch von elementarer Bedeutung, insbesondere wenn durch das streitgegenständliche Unfallereignis erneut die rechte Fahrzeugseite betroffen ist, den genauen Umfang des Vorschadens und der Reparaturarbeiten zu kennen, um ggf. - mit sachverständiger Hilfe - eine Abgrenzung vorzunehmen und den Wiederbeschaffungswert zu bestimmen. Allein der Verweis der Klägerin auf die eingeholten Privatgutachten bzw. Reparaturbestätigungen genügt dem vorgenannten Maßstab nicht.

In dem einseitigen "Gutachten" vom 21.12.2016 ist der Vorschaden überhaupt nicht ausgewiesen. Die Klägerin hatte den Gutachter auch nicht über den Vorschaden informiert.

Ist wie hier streitig, ob das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde, reicht zudem die Vorlage einer Reparaturbescheinigung nebst Lichtbildern des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.03.2017, Az. I-1 U 31/16 mwN). Die stichpunktartige "Reparaturbestätigung" vom 18.08.2016 ist im Grunde ohne Aussagekraft, da sie ohne Angaben zum konkreten Schaden und S2 "die vollständige Reparatur" des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestätigt. Dies gilt auch für die Vorlage der Lichtbilder von dem angeblich fachgerecht reparierten Fahrzeug. Aus diesen ergibt sich allenfalls, dass das Fahrzeug äußerlich einen reparierten Eindruck macht.

Die Reparaturbestätigung vom 07.02.2018 genügt den bereits ausgeführten Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ebenfalls nicht. Auch in dieser Reparaturbestätigung wird nicht hinreichend konkret beschrieben, welche Fahrzeugteile in welchem Maß durch den Vorschaden beschädigt wurden. So wird schon zwischen Beschädigung und Zerstörung der einzelnen Teile nicht unterschieden. Überdies ergibt sich daraus nicht, wie die beschädigten Fahrzeugteile repariert wurden. Ferner ist unklar, ob und ggf. wogegen die zerstörten Teile ausgetauscht wurden. Demgegenüber geht aus der Reparaturbestätigung hervor, dass Restreparatur- und Instandsetzungsspuren am Heckblech vorhanden sind und das Heckabschlussblech bzw. das Heckmittelteil nicht erneuert, sondern nur instandgesetzt wurde.

Der Vortrag der hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen des Schadens darlegungs-und beweisbelasteten Klägerin reicht mithin für eine substantiierte Darlegung des Wiederbeschaffungswertes nicht aus, weshalb insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Die Klägerin hat wie ausgeführt zu der angeblich erfolgten Reparatur des Vorschadens ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Wie bereits die Beklagte zu 1 schriftsätzlich zutreffend herausgearbeitet hat, würde eine Beweisaufnahme vor diesem Hintergrund auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 U 207/06 - juris).

3.

Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen hat die Klägerin ebenfalls nicht, da das erstattete Gutachten aufgrund der fehlenden Angaben zu dem Vorschaden unbrauchbar ist, was die Klägerin auch zu vertreten hat, weil der bekannte Vorschaden von ihr verschwiegen wurden (OLG Düsseldorf: Urteil vom 06.02.2006 - 1 U 148/05; LG Duisburg, Urteil vom 05. Februar 2014 - 3 O 265/12 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03). Eine Offenbarungspflicht bezieht sich diesbezüglich auch auf reparierte Vorschäden, da diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; O, DAR 2011, 666, 668).

4.

Da es der Klägerin nicht gelungen ist, einen ersatzfähigen Unfallschaden darzulegen und zu beweisen, kann ihr auch nicht die allgemeine Unkostenpauschale im Umfang von 25 € zugesprochen werden. Denn es bleibt unklar, ob und inwieweit die Klägerin überhaupt berechtigt gegen die Beklagten vorgegangen ist.

5.

Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten für die Achsvermessung. Zudem hat die Klägerin schon nicht (schlüssig) vorgetragen, was diese mit dem behaupteten Unfallereignis zu tun hat. Allein die Einreichung einer Rechnung als Anlage zur Klageschrift ersetzt insoweit keinen schlüssigen Vortrag.

II.

Da der Klägerin der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, kann weder dem geltend gemachte Zinsanspruch, noch dem Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entsprochen werden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 9.246,05 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2018/7_O_82_17_Urteil_20180413.html - DE:LGD:2018:0413.7O82.17.00

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