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Der Geschädigte ist verpflichtet, Vorschäden im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile, die Art ihrer Beschädigung und die Reparaturschritte, schlüssig darzulegen, wozu die Vorlage von Rechnungen nicht genügt. Diese Darlegungspflicht besteht auch bei einem reparierten Vorschaden oder wenn der Vorschaden einen anderen Schadensbereich betrifft, da ohne detaillierte Kenntnis der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden kann. Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht erteilen und beweisen, geht dies zu seinen Lasten, und eine Schadensschätzung muss ausscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |