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Ein Verkehrsunfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, wenn der Nachweis der Unabwendbarkeit nicht geführt werden kann. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt, gemessen am Verhalten eines Idealfahrers, nicht abgewendet werden kann. Die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zu Lasten des Beweispflichtigen; schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |