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Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass sachverständige Feststellungen für die Annahme des Vorliegens einer Primärverletzung der Halswirbelsäule nach einem Verkehrsunfall nicht ausreichen, ist nicht zu beanstanden, wenn ein gerichtlich bestellter Orthopäde die Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte ausführlich bewertet hat. Ein zeitnah zum Unfall gefertigtes ärztliches Attest mit der Diagnose einer HWS-Verletzung reicht allein nicht als Nachweis einer Primärverletzung aus, sondern kann nur als Indiz für die Kausalität dienen. Die Hinzuziehung von Zusatzgutachtern aus alternativen medizinischen Fachgebieten wie Neurootologie, Posturologie, Osteopathie oder Chiropraktik ist nicht zwingend erforderlich, wenn unfallbedingte HWS-Verletzungen vollumfänglich in das Fachgebiet des beauftragten Orthopäden fallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |