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Für den Nachweis einer unfallbedingten HWS-Distorsion ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Auch wenn eine Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Schleudertrauma nicht mehr existiert, kommt der auf den Geschädigten einwirkenden Geschwindigkeitsänderung ein erheblicher Beweiswert zu. Das Gericht muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, wie biomechanische Belastungen und individuelle Belastbarkeit, einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit über die Kausalität erlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |