Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 29.02.2016: Zur Erstattung von Sachverständigenkosten bei verschwiegenen Vorschäden und zum Nachweis von Eigentum und Nutzungsausfall




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.02.2016 - 41 C 2598/14) hat entschieden:

   Die Vermutung des § 1006 BGB greift auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Klägers ein. Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten sind nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen Vorschäden verschweigt. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt den substantiierten Nachweis der tatsächlichen reparaturbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs voraus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. S

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 387,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Herrn Rechtsanwalt E2 aus I in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ausgleich eines Nettoreparaturkostenschadens in Höhe von 367,21 €.

1.

Der Kläger war am Unfalltag Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Zu Gunsten des Klägers streitet die Vermutung des § 1006 BGB, die die Beklagten nicht erschüttern konnten. Allein der Umstand, dass der Verkäufer des Fahrzeuges nicht als Halter eingetragen war, ist unerheblich, weil die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung nichts über die Eigentümerstellung aussagt. Bei gewerblichen An- und Verkäufern gehört es beispielsweise zur Normalität, sich nicht selbst bis zum Weiterverkauf als Halter eintragen zu lassen. Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Vermutung des § 1006 BGB auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Klägers eingreift. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16.10.2003, IX ZR 55/02, Tz. 31 - zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 4.02.2002, II ZR 37/00, Tz. 7 - zitiert nach Juris).

2.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht (mangels nachgewiesener Unabwendbarkeit für eine der Parteien) von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haften die Beklagten in Gänze für die Unfallfolgen.

Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1) und der Vernehmung des Zeugen E3 haben die Beklagten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang eingeräumt. Danach hat die Beklagte zu 1) im Kurvenbereich einen Spurwechsel auf die vom Kläger befahrene Spur vorgenommen ohne auf diesen zu achten, so dass es zur Kollision gekommen ist. Aufgrund des groben Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO ist unerheblich, ob der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Jedenfalls tritt die auf Seiten des Klägers grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verstoß der Beklagten zu 1) zurück.

3.

Der Kläger konnte lediglich nachweisen, dass durch den streitgegenständlichen Unfall an seinem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 367,21 € netto entstanden ist.

Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I wies das Fahrzeug des Klägers an der Fahrerseite Schäden auf, die unterschiedliche Verlaufsrichtungen und Charakteristiken aufwiesen. Die zunächst horizontal verlaufenden und dann nach einem Umkehrhaken schräg nach unten abfallenden Kontaktspuren waren zum Teil durch andere schräg verlaufende Kontaktspuren überlagert. Die Streifschäden konnten auf einen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs nicht eindeutig zurückgeführt werden. An dem Beklagtenfahrzeug konnten keine exponierten und beschädigten Fahrzeugteile und auch keine derart flächenmäßig stark ausgeprägten Kratzspuren festgestellt werden, die diesen Schäden am klägerischen Fahrzeug zuzuordnen waren. Die punktuelle Deformation am vorderen linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs passt höhenmäßig und aufgrund der Charakteristik ebenfalls nicht zum Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug. Allenfalls könnten die leichten Kratzspuren an der vorderen linken Seite der Stoßstange und dem Kotflügel dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zugeordnet werden. Hierzu stellte der Sachverständige jedoch fest, dass am Kotflügel und an der rechten Seite der Stoßstange noch Altschäden vorhanden waren, so dass keine relevante Schadensvertiefung entstanden ist. Letztlich konnten lediglich die Beschädigungen am linken vorderen Reifen des Klägerfahrzeugs und der Alufelge dem Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug eindeutig zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich um einen abgrenzbaren Teilschaden, der damit trotz teilweise vorhandener Vorschäden zum Schadensersatz berechtigt.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2014 sind die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.02.2014 zur Zahlung aufgefordert worden, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befinden.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 671,16 €.

Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Sachverständigengutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Die diesbezügliche Ersatzforderung ist hingegen dann nicht begründet, wenn den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft. Darüber hinaus steht dem Geschädigten nur dann ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten zu, wenn die konkrete Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass es dem Geschädigten nach einem Unfall rasch und ohne weitere Schwierigkeiten ermöglicht werden muss, Beweise zu sichern und eine neutrale Abrechnungsgrundlage zu schaffen, die für die beteiligten Parteien zur Schadensabwicklung dient. Erfüllt ein Gutachten diese Funktionen durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann der Geschädigte keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt namentlich bei Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2006, 12 U 324/05, Tz. 11 - zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, 1 W 19/12, Tz. 10 - zitiert nach Juris). So verhält es sich vorliegend.

Ein Großteil der im Schadensgutachten vom 08.11.2013 enthaltenen Beschädigungen lassen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zurückführen. Insoweit lagen zwingend Vorschäden am Klägerfahrzeug vor, die der Kläger dem Sachverständigen nicht offenbart hat und die dieser demzufolge nicht bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigen konnte. Insoweit erfüllte das Gutachten nicht die Funktion der Schaffung einer neutralen Abrechnungsgrundlage, so dass eine Erstattung der hierfür angefallenen Kosten ausscheidet.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 390,00 €.

Nutzungsausfall wird erstattet für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz. Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er lediglich auf die vom Schadensgutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturdauer abgestellt hat, ohne darzulegen, wie lange die tatsächliche Reparatur gedauert hat. Ebenso fehlt hierzu ein Beweisantritt. Eine Reparaturbestätigung vermag zwar die Durchführung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden und ist somit für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung nur von begrenztem Erkenntniswert. (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13, Tz. 5 - zitiert nach Juris). Vorliegend kann von der Reparaturbestätigung auch nicht auf die Dauer des tatsächlichen Nutzungsausfalls durch die Reparatur unter Rückgriff auf das Schadensgutachten geschlossen werden, weil sich dieses auch über die Beseitigung der nicht unfallkausalen Schäden verhält.

IV.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Betrag von 25,00 € angemessen, von denen der Kläger 20,00 € geltend macht (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG München, Urteil v. 27.01.2006, 10 U 4904/05, Tz. 48, zitiert nach juris).

V.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 in Höhe von 41,65 €.

Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Teilweise wird die Erforderlichkeit bei vorgenommener Eigenreparatur angenommen, wenn dies zum Nachweis des Nutzungsausfalls dient. Vorliegend trifft die Reparaturbestätigung jedoch keinerlei Aussage über den tatsächlichen Nutzungsausfall und schon gar nicht der nur unfallkausalen Schäden.

Weiter wird die Erforderlichkeit teilweise bejaht, weil die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank verfügen, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. In diesen Fällen muss ein Geschädigter damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Die Bestätigung soll dann dem Nachweis der Reparatur bei einem nachfolgenden Schaden dienen (LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).

Vorliegend kann dahinstehen, ob die vorgenannte Auffassung zutreffend ist. Jedenfalls geht diese als Grundlage davon aus, dass der Geschädigte für den Fall eines nachfolgenden Unfalls mit der Reparaturbestätigung den Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur der Unfallschäden führen kann.

Zunächst ist die Vorlage von aussagekräftigen Fotografien, die das Fahrzeug in seiner Gesamtheit zur Identifikation und den schadenrelevanten Bereich zeigen, ausreichend. Erst wenn der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Reparatur bestreiten, ist eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt.

Die vorliegende Reparaturbestätigung vom 11.12.2013 beschränkt sich auf die Mitteilung, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs stattgefunden hat und die Fertigung von Lichtbildern. Es wird demnach lediglich eine optische Inaugenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben.

In der Bestätigung ist lediglich mit einem Satz ausgeführt, dass das beschädigte Fahrzeug nunmehr in repariertem Zustand nachbesichtigt wurde. Im Übrigen wurden lediglich Lichtbilder von den reparierten Fahrzeugteilen beigefügt. Insoweit geht die Bestätigung in ihrem Beweiswert und ihrer Aussagequalität nicht über vom Kläger selbst gefertigte Lichtbilder der reparierten Fahrzeugteile unter Angabe des Datums hinaus. Vielmehr wird in beiden Fällen weder die Qualität der Reparatur (relevant, wenn eine fachgerechte Reparatur zwecks Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nachgewiesen werden muss), noch die Dauer der durchgeführten Reparaturarbeiten (relevant für die Höhe eines etwaigen Nutzungsausfallschadens) bestätigt. Da insofern die Reparaturbestätigung keinen über eigene Lichtbilder hinausgehenden Beweiswert bietet, ist der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schaden durch Fertigung eigener Lichtbilder und nicht durch die Produzierung weiterer (aus oben genannten Gründen nicht erforderlichen) Kosten eines Sachverständigen, gering zu halten. Die Kosten der Reparaturbestätigung gehören daher nicht zu den im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Positionen.

VI.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB erstattungsfähig und berechnen sich ausgehend von einem berechtigt geltend gemachten Betrag in Höhe von 387,21 € wie folgt:

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

VIII.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 4.944,92 €.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Dr. S

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2016/41_C_2598_14_Urteil_20160229.html - DE:AGD:2016:0229.41C2598.14.00

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