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Die Vermutung des § 1006 BGB greift auch ohne weiteren substantiierten Vortrag des Klägers ein. Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten sind nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen Vorschäden verschweigt. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt den substantiierten Nachweis der tatsächlichen reparaturbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |