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Ein Geschädigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Das entsprechende Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger, es sei denn, dem Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder der Werkstatt ein äußerst grobes Verschulden. Auch die Kosten für eine eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen sind erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |