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Zur Prüfung der Einhaltung der Kabotagevorschriften ist entscheidend auf den ersten Frachtvertrag, d.h. den zwischen den einzelnen Absendern und dem Logistikunternehmen, abzustellen; der zweite Frachtvertrag zwischen Logistikunternehmen und Subunternehmer ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Eine Beförderung muss nicht notwendigerweise den gesamten Frachtraum des Fahrzeugs ausfüllen, sondern auch eine Teilentladung von Waren ist eine Kabotagebeförderung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |