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§ 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beigelegt haben; dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich. Die Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch einen Sachverständigen an ein registriertes Factoring-Unternehmen ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall, 3 RDG nichtig. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (Wirtschaftlichkeitsgebot). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |