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Ein Käufer hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, wenn der Hersteller den Käufer darüber täuscht, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand eine bestimmte Menge Stickoxide ausstößt und über gültige Bescheinigungen gemäß §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verfügt, obwohl das Prüfungsverfahren mittels manipulierter Motorsteuerungssoftware erfolgte. Der Käufer erleidet durch den Erwerb des nicht-gesetzmäßigen Fahrzeugs einen Vermögensnachteil, da er ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat und den Kaufvertrag bei Kenntnis der Manipulation nicht geschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |