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Die Entscheidung befasst sich mit der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen. Streitig war insbesondere, ob sich Geschädigte auf günstigere Mietwagenangebote des Schädigers verweisen lassen müssen, die auf Sonderkonditionen beruhen, und ob ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen auf den Normaltarif der SchwackeListe zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |