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Die Haftung des Luftfrachtführers nach §§ 45 Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 1, 49 LuftVG ist verschuldensunabhängig und setzt eine vertraglich geschuldete Luftbeförderung voraus. Für die Abgrenzung zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ist entscheidend, wie das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen ist, wobei eine vertragliche Bindung nahe liegt, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Ein Unfall im Sinne der §§ 44 ff. LuftVG ist ein auf einer – in Bezug auf den Fluggast – äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis, unabhängig von der genauen Ursache oder Abwendbarkeit für den Piloten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |