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Die Einwilligung des Verletzten in eine Rechtsgutverletzung ist als Rechtfertigungsgrund vom Schädiger darzutun und zu beweisen. Eine Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahingehend dienen, dass eine solche vorliegt, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |