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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich schlecht Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |