Das Verkehrslexikon

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Cannabis und Fahrerlaubnis in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Cannabis und Fahrerlaubnis in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts





Gliederung:


- Allgemeines
- Bundesverwaltungsgericht
- Sonstige Rechtsprechung




Bundesverfassungsgericht:


BVerfG v. 24.06.1993:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern.

BVerfG v. 20.06.2002:
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Besitz einer kleinen Menge Haschisch und Verweigerung des Drogenscreening.



BVerfG v. 08.07.2002:
Die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein reicht nicht aus, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen. Sind jedoch hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen.

BVerfG vom 01.08.2002:
Keine Fahrerlaubnisentziehung bei Verweigerung eines Drogenscreenings nach einmaligem Besitz einer kleinen Menge Haschisch.

BVerfG v. 30.01.2003:
Allein aus der einmaligen Feststellung, dass ein Betroffener unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergibt sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, seine Fahreignung zu überprüfen. Die Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, darf im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden.

BVerfG v. 21.12.2004:
Zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml bei Cannabis im Ordnungswidrigkeitenrecht - nach oben -






Bundesverwaltungsgericht:


BVerwG v. 15.12.1989:
Der festgestellte Besitz einer Kleinmenge von Marihuana begründet durch allgemeine Erfahrungen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene auch als regelmäßiger Konsument dieser Droge in Betracht kommt. Bei Verdacht auf regelmäßigem Konsum reichen weniger eingreifende Maßnahmen (ärztliches Gutachten, Drogen-Screenings) nicht aus; die Fahreignung muss durch eine MPU nachgewiesen werden.

BVerwG v. 05.07.2001:
Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

BVerwG v. 23.10.2014:

1.  Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

2.  Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.

3.  Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.


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Sonstige Rechtsprechung:


Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in den verschiedenen Bundesländern

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