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Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner in voller Höhe für den bei dem Unfall erlittenen Schaden. Durch sein Einfahren in die Kreuzung hat der Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt, dem kein Mitwirkungsbeitrag an dem Unfall vorzuwerfen ist. Für den Kläger war der Unfall unabwendbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |