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Für die Schätzung des ortsüblichen "Normaltarifs" bei Mietwagenkosten ist das arithmetische Mittel der sich aus der Schwacke-Liste und dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts ergebenden Normaltarife zugrunde zu legen. Ein pauschaler Aufschlag für die Vorfinanzierung des Mietpreises ist nur zuzubilligen, wenn die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und die Möglichkeit oder Zumutbarkeit, eine Kreditkarte bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einzusetzen, nicht bestand; hierfür trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |