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Die Beweislast für eine etwaige Unzurechnungsfähigkeit nach § 827 BGB im Rahmen von Regressansprüchen des Kfz-Versicherers trägt der Beklagte. Eine im Strafurteil festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB oder toxikologische Gutachten aus dem Strafverfahren sprechen nicht zwingend für einen schuldausschließenden Zustand im Zivilrecht, wenn das Gesamt- und Fluchtverhalten des Schädigers auf eine bestehende Verschuldensfähigkeit hindeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |