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Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG sind nicht gegeben, wenn der Betroffene gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Für eine Verwerfung des Einspruchs, weil (auch) der Verteidiger der Hauptverhandlung fern geblieben ist, gibt § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin keine Rechtsgrundlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |