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Eine Teilläsion der Supraspinatussehne und eine Ruptur der Rotatorenmanschette sind bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 16-22 km/h nach Sachverständigengutachten nicht auf den Unfall zurückzuführen, insbesondere wenn vorbestehende degenerative Veränderungen vorliegen. Eine leichte Halswirbelsäulenzerrung und Schulterprellung können als unfallbedingt angenommen werden und sind mit einem Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen ausgeglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |