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1. Eine regelmäßig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellende Regulierungszusage eines Versicherers liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Haftpflichtversicherer keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhebt, einen Teilbetrag des geforderten Schadens ohne Leistungszweckbestimmung zahlt und die Vereinbarung eines Gesprächstermins mit dem Ziel einer abschließenden Regulierungsvereinbarung anbietet. 2. Wer sich als Kunde in einem Gang eines Supermarkts rückwärts bewegt (hier: Rückwärtsschritt, weil ein Arbeitsgerät mit einer Palette den Weg versperrt) ohne sich zuvor umzuschauen, handelt nicht sozialadäquat, sondern schuldhaft, weil er stets mit dort befindlichen anderen Kunden rechnen muss. 3. Passiert ein Kunde im Supermarkt einen anderen Kunden in dessen unmittelbarer Nähe, muss er auch mit dessen etwaigen Rückwärtsbewegungen rechnen. (Leitsätze des Gerichts) |