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Der Geschädigte trägt die Beweislast für den äußeren Tatbestand der von ihm behaupteten Rechtsgutverletzung und muss nachweisen, dass der Unfallhergang tatsächlich so wie behauptet stattgefunden hat. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn Zweifel daran bleiben, ob sich der Unfall in der vom Geschädigten beschriebenen Weise zugetragen hat, insbesondere bei widersprüchlichen Angaben der Beteiligten zum Kerngeschehen und zum Schadensbild. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |