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['Eine Rückabtretung der Schadensersatzforderung wegen Mietwagenkosten im Berufungsverfahren ist als neues Angriffsmittel zulässig, wenn sie erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist, auch wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen schon in erster Instanz hätten geschaffen werden können.', 'Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten richtet sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach nur die Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für erforderlich halten durfte.', 'Ein Unfalltarif ist nicht erstattungsfähig, wenn dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan wurde; die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist bei einem täglichen Fahrbedarf von über 20 km in der Regel gegeben, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |