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Für den Nachweis der Tatsachen, die eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung begründen, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet; es muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Klägerin derartige Beeinträchtigungen erlitten hat (§ 286 ZPO). Ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung nachgewiesen, muss darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können, dass diese zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist (§ 287 ZPO). Ein Schädelhirntrauma I. Grades, epileptische Anfälle und ein Innenmeniskushinterhornriss wurden im konkreten Fall nicht als unfallbedingt festgestellt, da der Nachweis der Kausalität nicht mit dem erforderlichen Grad an Überzeugung erbracht werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |