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Landgericht Bielefeld v. 07.11.2017: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei fehlender Arglist und Kausalität der Obliegenheitsverletzung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 07.11.2017 - 6 O 283/15) hat entschieden:

   Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort entbindet den Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht, wenn kein arglistiges Handeln vorliegt und der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Arglistiges Handeln liegt nicht vor, wenn keine Umstände den Schluss rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer bewusst gegen die Interessen des Versicherers handelte, selbst wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.750,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 27% und die Beklagte 73%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist hingegen unbegründet.

I.

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 4.750,66 Euro aus A.2.7. AKB, § 1922 BGB.

a) Unstreitig ist der Pkw der Klägerin am Lenkgetriebe aufgrund des Geschehens am 02.12.2014 beschädigt worden. Es handelte sich dabei um einen Unfall nach A.2.3.3.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch nicht davon überzeugt, dass das Unfallereignis vom 02.12.2014 zu einer Beschädigung der Lenksäule des Pkws der Klägerin führte.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen S. - die in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen V. stehen - auch in Anbetracht der Einwendungen der Klägerin sowie der entgegenstehenden Stellungnahme des Sachverständigen C.. Der Sachverständige S. führt in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass es wahrscheinlich ist, dass die Lenksäuleneinheit des Pkw der Klägerin schon vor dem Unfallereignis vom 02.12.2014 einen Defekt aufwies und erst durch die aufgrund des Unfalls stattgefundene Reparatur bemerkt wurde.

Die vom Sachverständigen S. für seine Schlussfolgerung angeführten Umstände überzeugen. Der Sachverständige setzt sich mit den vorangegangenen Sachverständigengutachten der Sachverständigen V. und C. auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass zunächst keine Fehlercodes, die die Lenksäule betreffen, vom Sachverständigen V. gefunden wurden, während der Sachverständige C. Fehlercodes im Boardcomputer dokumentierte. Dies erscheint dem Sachverständigen S. auch plausibel, da nach dem Austausch des Lenkgetriebes die Toleranzpaarung der Bauteile so beeinflusst worden sein kann, dass der schon vorher wahrscheinlich vorhandene Defekt zu Tage trat.

Das schriftliche Gutachten wurde vom Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2017 ergänzend erläutert. Der Sachverständige S. stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass am Fahrzeugmodell der Klägerin "klebende" Lenkungen auftreten können, dass dieses Problem dem Hersteller BMW bekannt ist und sich auch im Internet auf entsprechenden Foren Betroffene über die "klebenden" Lenkungen an ihren Pkw des Herstellers BMW austauschen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. handelt es sich bei der defekten Lenksäule um ein Problem, welches schon beim Zulieferer entstanden ist.

Das Gericht hat keine Veranlassung, der Einschätzung des Sachverständigen S. nicht zu folgen.

Das Sachverständigengutachten ist frei von Mängeln, in sich schlüssig und weist zudem keine inhaltlichen Widersprüche auf. Es bestehen zudem keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist.

c) Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen, weil es der Klägerin nicht verwehrt ist, sich auf den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG i.V.m. E.8.2 AKB zu berufen.

aa) Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach E.1.6. liegt vor. Nach E.1.6. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei der Aufklärung des Schadensfalles mitzuwirken. Dazu gehören vor allem die Abgabe einer vollständigen Schadensanzeige und das Unterlassen, sich nach einem Unfall vom Unfallort zu entfernen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat ausweislich der zur Akte gereichten Anlage B1 die Frage, ob der Fahrer am Unfallort verblieb, nicht ausgefüllt und damit eine unvollständige Schadensanzeige abgegeben. Dies geschah auch vorsätzlich. Denn das Feld zum Verbleiben am Unfallort ist nicht einfach unbeantwortet geblieben, sodass von einem Übersehen des Feldes im Formular ausgegangen werden könnte. Vielmehr hat der Rechtsvorgänger der Klägerin das auszufüllende Feld aktiv durchgestrichen und so wissentlich eine ordnungsgemäße Beantwortung der Frage unterlassen. Es liegt daneben auch ein unberechtigtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vor. Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe nach Hause fahren wollen, um der Geschädigten G. einen Zettel schreiben zu können, entlastet ihn nicht vom Tatvorwurf des § 142 StGB. Auch bei Unterstellung der Richtigkeit des klägerischen Vortrages hat der Rechtsvorgänger den Tatbestand des § 142 StGB durch das Verlassen des Unfallortes verwirklicht.

bb) Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Leistungspflicht. Gem. E.8.2. bleibt die Leistungspflicht der Beklagten bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nicht arglistig handelte und er nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung nicht weder für den Eintritt der Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. So liegt der Fall hier. Es liegt kein arglistiges Handeln vor. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dies muss im Wege einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Handelns des Versicherungsnehmers geprüft werden und insbesondere darauf geachtet werden, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Rechtsvorgänger der Klägerin seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können (BGH, Urteil vom 21. 11. 2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175 = r+s 2013, 61). Dafür ist die gerichtliche Überzeugung erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Pflichten nach § 142 StGB erfüllen musste, bewusst der im Interesse des Versicherers liegenden Feststellungen entzogen hat. Die allgemeine Annahme, dass bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht, ist zu weitgehend. Je nach den Umständen des Einzelfalles muss berücksichtigt werden, welche Anhaltspunkte für oder gegen eine solche Annahme sprechen (Heß/Höke in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersRechts-Handbuch, 3. Aufl., § 29 Rdn. 323; OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.207 - 5 U 26/16, r+s 2017, 470, beck-online).

Solche Umstände des Einzelfalles, die den Schluss rechtfertigen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin bewusst gegen die Interessen der Beklagten handelte, liegen nicht vor. Der Rechtsvorgänger der Klägerin entfernte sich zwar unerlaubt vom Unfallort. Es spricht aber nichts dafür, dass diese Handlung darauf beruhte, die Beklagte zu schädigen. Die vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. xxxx enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin alkoholisiert war oder unter Medikamenteneinfluss stand. Auf Bl. 1 der beigezogenen Ermittlungsakte wird von der Polizei vielmehr angegeben, dass eine augenscheinliche Verkehrstüchtigkeit vorlag. Aufgrund der geringen Zeitspanne von etwa zwei Stunden zwischen Unfallgeschehen und Einlassung bei der Polizei hätte bei vorliegenden Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit durch Ermittlung der BAK und eine entsprechende Rückrechnung die BAK zum Zeitpunkt der Unfalls ermittelt werden können, wozu die Polizeibeamten vor Ort jedoch keinerlei Veranlassung sahen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin ließ sich zudem sofort vor Ort bei der Polizei ein und deckte so seine Fahrereigenschaft und sein Verlassen des Unfallortes selbst auf.

Die Klägerin kann zur Überzeugung des Gerichts den Kausalitätsgegenbeweis führen. Die Pflichtverletzung hat sich nicht kausal auf den Eintritt oder die Feststellungen des Versicherungsfalles ausgewirkt.

Der Eintritt des Versicherungsfalles - der Zusammenstoß der Pkw - entstand zeitlich schon vor der Pflichtverletzung und wirkte sich auf den Schadeneintritt schon nicht aus. Denn kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt entfiele (conditio-sine-qua-non). Auch beim Verbleib des Rechtsvorgängers der Klägerin am Unfallort hätte dies keinen Einfluss auf den Unfallhergang gehabt.

Auch für die Feststellung des Versicherungsfalles besteht keine Ursächlichkeit. Denn der Rechtsvorgänger legte seine Fahrereigenschaft vor Ort bei der Polizei offen, was er in der Schadensanzeige noch einmal wiederholte. Es hätten keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden könnten, hatte er den Unfallort nicht verlassen. Auch das vollständige Ausfüllen der Unfallanzeige hätte der Beklagten keine Feststellungsvorteile gebracht. Denn weder die Identität des Fahrers oder sein Verursachungsbeitrag sind in irgendeiner Weise unklar geblieben.

Die Pflichtverletzung war ebenfalls für den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten nicht ursächlich. Denn es liegen keine Umstände vor, die auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten hindeuten. Allein der Umstand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt kein Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2017 - 5 U 26/16).

d) Die Höhe des Anspruchs beträgt 4.750,66 Euro. Die Reparatur des Lenkgetriebes kostete unstreitig 5.050,66 Euro brutto, wovon vertragsgemäß die 300,00 Euro Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen sind.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB seit dem 31.03.2015.

II.

Der Klageantrag zu 2) ist begründet.

1.

Der Klägerin steht aus Schadensersatzgesichtspunkten gem. § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro zu. Rechtsanwaltskosten gegen die eigene Kaskoversicherung sind zu ersetzen, wenn die Beauftragung des Prozessbevollmächtigen dazu diente, die Aufwendungen zur Wiederherstellung einer zerstörten Sache geltend zu machen (BGH, Urteil vom 18. 01. 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, beck-online).

2.

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit gem. E.8.3. berufen, da kein arglistiges Handeln nach E.8.2. vorliegt, wie unter I.1.b)bb) bereits festgestellt. Damit war sie verpflichtet den Schaden der Geschädigten G. in Höhe von 2011,07 Euro auszugleichen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

V. Der Streitwert wird auf 9.236,56 Euro festgesetzt, § 45 Abs. 1 GKG.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2017/6_O_283_15_Urteil_20171107.html - DE:LGBI:2017:1107.6O283.15.00

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