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Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort entbindet den Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht, wenn kein arglistiges Handeln vorliegt und der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Arglistiges Handeln liegt nicht vor, wenn keine Umstände den Schluss rechtfertigen, dass der Versicherungsnehmer bewusst gegen die Interessen des Versicherers handelte, selbst wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |