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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1, 2 StVG bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einer Eisenbahn kann eine alleinige Haftung des Kraftfahrers ergeben. Dies ist der Fall, wenn der Kraftfahrer grob fahrlässig einen unbeschränkten Bahnübergang überfährt, obwohl das rote Blinklicht leuchtete und er somit gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO verstieß. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |