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Zum Begriff des Überholens gehört weder ein Fahrstreifenwechsel, noch, dass der Überholende seine Geschwindigkeit erhöht; auch wer mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen an langsameren Benutzern des linken vorbeizieht, überholt diese. Die Überholabsicht ist kein Merkmal des Überholens, sondern es handelt sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der auch ohne das Bewusstsein, einen anderen zu überholen, durchgeführt werden kann. Ein Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist nicht geführt, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer damit hätte rechnen müssen, dass ein Lkw sich wieder auf die rechte Fahrspur einordnet, und erkennen können, dass ein von hinten rechts sich nähernder Pkw insbesondere für einen Lkw-Fahrer nur schwer sichtbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |