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Der Geschädigte kann fiktive Reparaturkosten auf Gutachten-Basis abrechnen, ist aber zur Schadensminderung verpflichtet, indem er eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit gleichwertiger Qualität in einer freien Fachwerkstatt wählt, sofern diese mühelos zu erreichen ist. Eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung liegt vor, wenn der Geschädigte die Kosten für eine fiktive Reparatur verlangt und sich gleichzeitig einzelne Reparaturschritte anhand einer konkreten Berechnung zusätzlich vergüten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |